Heimatverein Markt Wittislingen

Wittislingen, Schabringen, Zöschlingsweiler und Beutenstetten




 

Satzung des Heimatverein Markt Wittislingen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen Heimatverein Markt Wittislingen e.V.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Wittislingen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
a) Der Zweck des Vereins ist die Erforschung der Geschichte des Markt
Wittislingen mit seinen Ortsteilen Schabringen, Zöschlingsweiler und
seines geografischen Umfeldes. Dazu gehört die Erhaltung der Kultur-
güter unserer Heimat und die Förderung der Heimatkunde und Heimat-
pflege.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-
cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
ordnung.

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Verständnis und Interesse in der Bevölkerung für Heimatkunde und Hei-
matpflege zu wecken und zu fördern.
b) Die Marktgemeinde Wittislingen in ihren kulturpolitischen Aufgaben
und Tätigkeiten zu unterstützen.
c) Die Heimatgeschichte des Markt Wittislingen aufzuarbeiten und durch
Schriften, Führungen, Exkursionen, Veranstaltungen, Ausstellungen und
Vorträge der Allgemeinheit öffentlich zugänglich zu machen.
d) Geschichtliche und kulturelle Denkmäler aller Art vor Untergang, Ver-
unstaltung und Abwanderung zu bewahren.
e) Die Arbeit des Gemeindearchivars des Markt Wittislingen zu unterstüt-
zen.
f) Die Unterstützung, Mithilfe oder Mitwirkung bei anderen Veranstaltun-
gen (Gemeinde, Vereine, Kirche, Schule) im Sinne des Vereinszweckes.
g) Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit den anderen Vereinen und
Archiven in der Verwaltungsgemeinschaft und darüber hinaus.
h) Erwerb von Exponaten für Archiv oder Schulmuseum.
i) Im Rahmen seiner Zielsetzung verfolgt der Verein keine politische oder
weltanschauliche Präferenzen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich aus-
geübt.
b) Ein Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für Fahrtkosten, Reisekos-
ten, Porto, Telefon etc. besteht nur durch die Tätigkeit für den Verein.
Er kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Ent-
stehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
sein müssen, nachgewiesen werden. Die Ehrenamtspauschale ist nicht
berührt, kann jedoch von den Mitgliedern des Vorstandes und des Aus-
schusses im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Anspruch genom-
men werden.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-
gen Zwecke verwendet werden.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen An-
spruch auf das Vereinsvermögen.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-
tigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person oder eine juristi-
sche Person werden.
b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der
gesetzlichen Vertreter/s.
c) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Be-
werber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
d) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
e) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives
Wahlrecht.
f) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebens-
jahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden
automatisch die vom Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
b) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jeder-
zeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat möglich.
c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige
Gründe sind insbesondere ein den Verein schädigendes Verhalten
oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wenn das Mit-
glied die Amtsfähigkeit (45 StGB) verliert oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr bestehen. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an
den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins vereinsintern endgültig.
d) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mit-
zuteilen. Die Wirkung des Ausschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.
e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge
a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beträge
bestimmt die Mitgliederversammlung.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus am Anfang des Jahres zu entrichten.
c) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten
ist, kann der Beitrag gestundet werden oder für die Zeit der Notlage
ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlass-
gesuch entscheidet der Vorstand.
d) Die Beiträge werden über das Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen.
e) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderung der Bankverbin-
dung und der Anschrift mitzuteilen.
f) Erfolgt der Eintritt nach dem 30.09. erfolgt die Belastung des Beitrages
zum neuen Jahr.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsit-
zenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister
jeweils zu zweit vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der
2. Vorsitzende und der Schatzmeister zur Vertretung des 1. Vorsitzen-
den nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
c) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungs-
gemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder kön-
nen ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus,
so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vor-
standsmitglied hinzu zu wählen.
d) Wiederwahl ist möglich.
e) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahr-
genommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet
und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt
werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversamm-
lung.
f) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
g) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt
sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
h) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. a können nur Vereinsmitglieder
werden.

§ 10 Vereinsausschuss
a) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
1.) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 9 Abs. a),
2.) den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglie-
dern nach Buchstabe d.
b) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
c) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die
Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinde-
rung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
d) In den Vereinsausschuss können je nach Aufgabenstellung bis zu sechs
Mitglieder gewählt werden, mindestens jedoch drei Mitglieder.
e) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederver-
sammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und können während
der Wahlperiode bis zur Höchstzahl erweitert werden.
f) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses sind Niederschriften aufzu-
nehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeich-
nen.
g) Die Einladung zu Vorstandssitzungen oder zu Sitzungen des Vereins-
ausschusses erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung
schriftlich. Zwischen dem Tag der Sitzung und Eingang der Einladung
müssen mindestens zwei Wochen liegen. Wenn alle Mitglieder des Vor-
standes oder des Vereinsausschusses einverstanden sind, so kann die
Einladung auch über die Wege der Fernkommunikationsmedien erfol-
gen.

§ 11 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt und zwar mög-
lichst im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres. Sie ist das oberste
Vereinsorgan.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in
dringenden Fällen oder aus anderen wichtigen Gründen einberufen
werden.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn min-
destens ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen begründeten Antrag
stellen.
d) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich
durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Wittislingen durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
e) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederver-
sammlung, auch die außerordentliche Mitgliederversammlung, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
f) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme
gezählt.
g) Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehr-
heit der abgegebenen gültigen Stimmen.
h) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mit-
glieder.
i) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver-
hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-
rung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
j) Bei den Wahlvorschlägen kann ein Mitglied sich auch selbst vorschlagen.
k) Zur Leitung der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet. Von der Ver-
sammlung werden drei Personen bestimmt, die untereinander den
Wahlausschussvorsitzenden bestimmen.
§ 12 Wahlausschuss
Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder.
b) Prüfung, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für
die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) nach § 5 Buchstabe e haben.
c) Vor der Abstimmung die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren.
d) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der
Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
e) Die Auszählung der Stimmen.
f) Feststellung, dass die Kandidaten die Wahl annehmen (muss im Proto-
koll vermerkt werden).
g) Es besteht der vereinsrechtliche Grundsatz der Einzelwahl. Jede Vor-
standsposition wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Die Wahl des
1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim und schriftlich. Bei allen anderen
Ämtern wird die Wahl offen per Handzeichen vorgenommen.

§ 13 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung des Vereinsausschusses,
d) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsordnungen,
g) Beschluss über die Beitragsordnung,
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Be-
rufungsfällen,
i) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
j) Auflösung des Vereins,
k) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind,
l) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Bei Vorstandswahlen ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste beizufü-
gen.

§ 14 Kassenprüfung
a) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins in
rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Scheidet ein Kassenprüfer wäh-
rend der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
b) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und
haben das Vorschlagsrecht zur Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Datenschutz
a) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) folgende personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder digital
gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburts-
datum, Bankverbindung, Eintrittsdatum.
b) Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten un-
befugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden
des Mitglieds im Verein fort.
c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten,
soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrecht-
lich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitglieder-
versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier
Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein-
zuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der
Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
b) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Markt
Wittislingen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeich-
nungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können
unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Zweifelsfälle
Über Zweifelsfälle bei der Anwendung und Auslegung dieser Satzung entschei-
det der Vereinsausschuss.

§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. Mai 2023 in der
vorliegenden Fassung beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Augsburg erfolgte am 26. Oktober 2023 unter der VR 202783.

Wittislingen, den 11. Mai 2023